Sandoz – Aut Idem: Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln

Mit dem Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz (AABG) wurde im Jahr 2002 die Aut-Idem-Regelung rechtswirksam. Die bis dahin gültige Bedeutung des Kreuzchens auf dem Rezept wurde ins Gegenteil verkehrt.

Seit dem 1. April 2007 (mit Inkrafttreten des GKV-WSG) wurde die Aut-Idem-Regelung verschärft: Wenn der Arzt das Aut-Idem-Feld angekreuzt und so die Substitution des namentlich verordneten Präparates ausgeschlossen hat, so ist der Apotheker rechtlich verpflichtet, dieses Arzneimittel abzugeben.

In allen anderen Fällen (Wirkstoffverordnung oder namentliche Verordnung ohne Aut-Idem-Kreuz) muss der Apotheker prüfen, ob:

  • die Krankenkasse des Versicherten einen Rabattvertrag abgeschlossen hat,
  • ein rabattiertes Arzneimittel die Aut-Idem-Kriterien erfüllt, d.h. der gleiche Wirkstoff, die identische Wirkstärke und Packungsgröße, die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform, ein gleicher Indikationsbereich vorliegt sowie
  • ob das Arzneimittel verfügbar bzw. lieferfähig ist.

Wenn alle Punkte erfüllt sind, muss der Apotheker das Rabattvertrags-Arzneimittel abgeben.

Gibt es keinen Rabattvertrag mit dieser Krankenkasse, gilt die Aut-Idem-Regelung wie bisher: Abgabe des verordneten Arzneimittels oder eines der drei preisgünstigsten Alternativpräparate.

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